Rz. 462

Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung formlos möglich. Das OLG München vertritt jedoch die Ansicht, dass die Auskunft eine Wissensmitteilung sei, deshalb schriftlich zu erteilen und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen sei.[523] Dies bedeutet, dass – nach OLG München – eine Auskunftserteilung in einem Anwaltsschriftsatz nicht ausreichend wäre.

[523] OLG München FamRZ 1995, 737 (die Entscheidung ist zur Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsrecht, § 1379 BGB, ergangen).

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