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Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung formlos möglich. Das OLG München vertritt jedoch die Ansicht, dass die Auskunft eine Wissensmitteilung sei, deshalb schriftlich zu erteilen und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen sei.[523] Dies bedeutet, dass – nach OLG München – eine Auskunftserteilung in einem Anwaltsschriftsatz nicht ausreichend wäre.
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