aa) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 480

Dem Schutz des Vorerben vor Ersatzansprüchen[547] des Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls dient § 2122 S. 1 BGB. Danach kann der Vorerbe den tatsächlichen Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen.

Das Feststellungsverlangen kann sich auch auf einzelne Sachen beschränken,[548] nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände.[549]

[547] Grüneberg/Weidlich, § 2121 BGB Rn 1.
[548] Soergel/Harder, § 2122 BGB Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2122 BGB Rn 2.
[549] MüKo/Lieder, § 2122 BGB Rn 2; Grüneberg/Weidlich, § 2122 BGB Rn 1.

bb) Verfahren und Kosten

 

Rz. 481

Das Verfahren richtet sich nach §§ 410 Nr. 2, 411 Abs. 2 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Vorerbe. Gerichtskosten: 0,5-Gebühr, Nr. 15212 KV GNotKG.

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