Rz. 391
Der Pflichtteilsberechtigte ist in folgenden Konstellationen nicht forderungsberechtigt:
▪ | Vorliegen eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 Abs. 2 BGB); die Wirksamkeit ist stets zu überprüfen: Ist der Verzicht anfechtbar (§§ 119 ff. BGB) oder gem. § 1338 BGB sittenwidrig?[416] Hat der Erblasser sich vertreten lassen, so dass der Verzicht unwirksam ist (§ 2347 Abs. 1 BGB)? |
▪ | Liegen Gründe für eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor (§§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB)? |
▪ | Ist der Pflichtteil letztwillig entzogen worden (§§ 2333 ff. BGB)? |
▪ | Hat der Pflichtteilsberechtigte seit dem Todestag Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten?[417] |
▪ | Besteht ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren? |
▪ | Nicht forderungsberechtigt ist ein Pflichtteilsberechtigter, der einen nicht beschwerten bzw. einen nicht beschränkten Erbteil ausgeschlagen hat (vorbehaltlich § 1371 Abs. 3 BGB). |
▪ | Ein vorzeitiger Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes lässt seinen Pflichtteilsanspruch entfallen (§ 1934e BGB a.F.). |
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