Rz. 391

Der Pflichtteilsberechtigte ist in folgenden Konstellationen nicht forderungsberechtigt:

Vorliegen eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 Abs. 2 BGB); die Wirksamkeit ist stets zu überprüfen: Ist der Verzicht anfechtbar (§§ 119 ff. BGB) oder gem. § 1338 BGB sittenwidrig?[416] Hat der Erblasser sich vertreten lassen, so dass der Verzicht unwirksam ist (§ 2347 Abs. 1 BGB)?
Liegen Gründe für eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor (§§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB)?
Ist der Pflichtteil letztwillig entzogen worden (§§ 2333 ff. BGB)?
Hat der Pflichtteilsberechtigte seit dem Todestag Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten?[417]
Besteht ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren?
Nicht forderungsberechtigt ist ein Pflichtteilsberechtigter, der einen nicht beschwerten bzw. einen nicht beschränkten Erbteil ausgeschlagen hat (vorbehaltlich § 1371 Abs. 3 BGB).
Ein vorzeitiger Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes lässt seinen Pflichtteilsanspruch entfallen (§ 1934e BGB a.F.).
[416] Horn, ZEV 2010, 295.
[417] Doering-Striening/Horn, NJW 2013, 1276.

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