Rz. 294

Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob er bei einem schon vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage wäre vielmehr unzulässig. Der Auskunftsgläubiger ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.[324] Einer erneuten Auskunftsklage stünde die Rechtskraft des umfassenden Urteils entgegen.

[324] OLG Schleswig FamRZ 2011, 1979 = NJW-RR 2011, 1449 = ZErb 2011, 216 = ZEV 2011, 371.

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