Rz. 135

Umstritten ist, ob aus dem Gesamthands-Rechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann, insbesondere aus § 2038 BGB. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie sich aus konkreten Vorschriften ergibt, z.B. wenn ein Miterbe die Verwaltung allein geführt hat, nach §§ 666, 681 BGB. Weitere Auskunftsansprüche sind in §§ 2027 Abs. 2, 2028, 2057 BGB geregelt. Weitergehende Auskunftspflichten werden von der Rechtsprechung und vom überwiegenden Schrifttum verneint.[132]

[132] BGH FamRZ 1973, 599; BGH NJW-RR 1989, 450; OLG Koblenz FamRZ 2013, 976 = ZEV 2013, 453; a.M.: OLG Karlsruhe MDR 1972, 424 = FamRZ 1973, 215; Grüneberg/Weidlich, § 2038 BGB Rn 13; Staudinger/Werner, § 2038 BGB Rn 18; vgl. besonders Lorenz, JuS 1995, 569, 573. MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 48 bejaht eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben, begründet aus dem Gemeinschaftsverhältnis.

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