Rz. 135
Umstritten ist, ob aus dem Gesamthands-Rechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann, insbesondere aus § 2038 BGB. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie sich aus konkreten Vorschriften ergibt, z.B. wenn ein Miterbe die Verwaltung allein geführt hat, nach §§ 666, 681 BGB. Weitere Auskunftsansprüche sind in §§ 2027 Abs. 2, 2028, 2057 BGB geregelt. Weitergehende Auskunftspflichten werden von der Rechtsprechung und vom überwiegenden Schrifttum verneint.[132]
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