Rz. 327

Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nicht nach dem von einer Ausgleichung zu erwartenden Vorteil, sondern nach dem Interesse an der verlangten Auskunft in ihrer Eigenschaft als den Leistungsanspruch sichernde Hilfsleistung.[372]

[372] Soergel/Wolf, § 2057 BGB Rn 7; Zöller/Herget, § 3 ZPO, Stichwort "Auskunft".

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