Rz. 120

Dazu das OLG Frankfurt:[108]

Zitat

1. Die das Einsichtnahmegesuch eines nicht verfahrensbeteiligten privaten Dritten zurückweisende Entscheidung nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG betreffend die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens stellt nach der vorzunehmenden funktionellen Betrachtung einen Justizverwaltungsakt dar, gegen den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist (entgegen BayObLG NZFam 2020, 311, bespr. v. Gietl).

2. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gilt auch für die Volljährigenadoption (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 26.7.2011 – Az II 2 WF 131/11, BeckRS 2011, 23546 und OLG Koblenz FGPrax 2019, 268). Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzeszweck des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Annehmenden und des Angenommenen auch den Fall der Annahme eines Volljährigen umfasst.

3. Stützt der Dritte als entfernter Verwandter des Annehmenden sein Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Adoptionsverfahrens darauf, als möglicher gesetzlicher Erbe in einem Erbscheinsverfahren die Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt der Annahme und dessen Testierunfähigkeit bei Errichtung eines Testaments zugunsten des Angenommenen geltend zu machen, begründet dies weder ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 1758 BGB noch ausnahmsweise ein besonderes privates Interesse, welches eine Ausnahme von dem allgemeinen Offenbarungs- und Ausforschungsverbot begründen würde.

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