Rz. 301

Der als Vertreter des Gläubigers tätige Rechtsanwalt erhält eine 0,3-Gebühr nach § 18 Nr. 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG. Das gesamte Verfahren einschließlich der Vollstreckung eines Zwangsmittelbeschlusses bildet eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[332]

[332] MüKo-ZPO/Gruber, § 888 Rn 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge