Rz. 316
Grunsky führt in JuS 1976, 284 aus:
Zitat
"Zu Recht ist die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung bejaht worden bei Ansprüchen auf Arbeitsentgelt[347] oder aus sonstigen Dienstverträgen.[348] Wenn die Rechtsprechung bei Mietzinsansprüchen[349] oder bei einem Schmerzensgeldanspruch[350] eine Leistungsverfügung ablehnt, so übersieht sie, dass es nicht auf die juristische "Abstammung" des Anspruchs, sondern allein darauf ankommt, dass sich der Gläubiger in einer Notlage befindet. Eine derartige Notlage kann unabhängig davon gegeben sein, aus welcher Rechtsnorm sich der Anspruch ergibt."
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