Rz. 309

Eine einstweilige Verfügung auf Auskunft oder Rechnungslegung ist grundsätzlich unzulässig.[341] Dieser Grundsatz wird ausnahmsweise nur dann durchbrochen, wenn Durchsetzung oder wenigstens Sicherung des der Auskunft nachfolgenden Hauptanspruchs für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung ist und dieser nicht ohne die sofortige Auskunftserteilung geltend gemacht werden kann.[342]

 

Rz. 310

Notfalls: Sobald der Hauptsacheprozess ein gewisses Stadium nach der ganzen oder teilweisen Beweisaufnahme erreicht hat, liegen Mittel zur Glaubhaftmachung vor, mit denen eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann, ohne warten zu müssen, bis ein vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache ergangen ist. Solche Mittel der Glaubhaftmachung können sein: Gerichtliche Protokolle über Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, gerichtliche Protokolle über Parteivernehmung. Sie können als Urkunden und damit als präsente Beweismittel i.S.v. § 294 ZPO im einstweiligen Verfügungs-Verfahren vorgelegt werden.

[341] Stein/Jonas/Grunsky, vor § 935 ZPO Rn 53; Zöller/Vollkommer, § 940 ZPO Rn 8 Stichwort "Auskunft"; a.M. MüKo-ZPO/Heinze, vor § 935 ZPO Rn 31.
[342] OLG Rostock WM 1998, 1530.

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