Rz. 373

Auskunftsberechtigt ist der Erbe. Bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann jeder den Anspruch – auch gegen den Widerspruch der anderen – geltend machen, allerdings nach § 2039 BGB nur Leistung an alle Miterben verlangen.[394]

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Anspruch vom Testamentsvollstrecker geltend zu machen, § 2205 BGB. Entsprechendes gilt für den Nachlassverwalter bei bestehender Nachlassverwaltung[395] sowie den Nachlassinsolvenzverwalter.

Aber auch dem Pfandgläubiger, der ein rechtsgeschäftliches oder vollstreckungsrechtliches Pfandrecht am Erbteil eines Miterben erworben hat, dürfte der Auskunftsanspruch anstelle des Miterben zustehen, weil er anders seine Rechte aus dem Pfandrecht nicht geltend machen könnte.

[394] MüKo/Helms, § 2028 BGB Rn 2.
[395] Grüneberg/Weidlich, § 2028 BGB Rn 1.

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