Rz. 502

Der Erbe hat einen Informationsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker nach §§ 2218, 666 BGB. Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers umfasst drei Pflichten: die Pflicht zur Benachrichtigung, zur Geschäftsstandauskunft und zur Rechenschaftslegung. Die Informationspflichten kann der Erblasser nach § 2220 BGB nicht ausschließen. Eine dem Erben vergleichbare Regelung gibt es für Vermächtnisnehmer nicht. § 2218 BGB spricht nur von einem Informationsanspruch des Erben, nicht des Vermächtnisnehmers. Da aber ein Erblasser einen Teil seines Nachlasses durch ein Vermächtnis auch an eine bestimmte Person überlassen kann, stellt sich die Frage, ob auch dem Vermächtnisnehmer ein Informationsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker zusteht. Dieses Problem wurde in Literatur und Rechtsprechung bisher eher marginal thematisiert. Denkbar ist eine analoge Anwendung der §§ 2218, 2219 BGB. Letztlich wird es auf eine Testamentsauslegung und eine auf § 242 BGB (Treu und Glauben) beruhende Informationspflicht des Testamentsvollstreckers hinauslaufen.[581]

[581] Vgl. im Einzelnen Göddecke/Kautler, ZEV 2020, 517.

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