aa) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben

 

Rz. 398

Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Antrag der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG.

Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem Antrag gem. § 2062 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden. Ein entgegen dieser Vorschrift erlassener Anordnungsbeschluss ist mit der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Gleiches gilt, wenn gegen die Auswahl einer bestimmten Person als Nachlassverwalter vorgegangen werden soll (befristete Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG).

bb) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers

 

Rz. 399

Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Beschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind

der Erbe/die Erben,
der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG,
der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des/der Erben.

cc) Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 400

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft. Beschwerdebefugt ist der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.

dd) Zurückweistung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 401

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG.

Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu.

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