Rz. 33

Gegen die Versagung der Einsicht oder der Erteilung von Abschriften ist das Rechtsmittel der unbefristeten und formlosen Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht des Bezirks, in dem das Grundbuchamt ansässig ist, sofern das Grundbuchamt der Beschwerde nicht gem. § 75 GBO abhilft.

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