Rz. 322

Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann.

Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. Einmal endet eine allgemeine Haftungsbeschränkung nicht mit der Nachlassteilung und zum andern entzieht eine allgemeine Haftungsbeschränkung auch den Teil des Eigenvermögens den Nachlassgläubigern, den § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB ihnen noch gelassen hatte, nämlich den Anteil des einzelnen Miterben am Nachlass, also den Erbteil.

 

Rz. 323

Für die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmittel gelten im Übrigen bei einer Erbengemeinschaft folgende Besonderheiten: Die Nachlassverwaltung entzieht den Erben das gemeinschaftliche Verfügungsrecht nach § 2040 BGB. Deshalb können sie nur gemeinschaftlich dieses Recht gemäß § 1981 Abs. 1 BGB dadurch aufgeben, dass sie den Antrag auf Nachlassverwaltung stellen, § 2062 Hs. 1 BGB.

 

Rz. 324

Beim Nachlassinsolvenzverfahren könnte sich der Antrag der Miterben verzögern, wenn alle zustimmen müssten. Das würde den Interessen der Nachlassgläubiger zuwiderlaufen. Deshalb kann jeder Miterbe einzeln den Insolvenzantrag stellen, § 317 Abs. 1 InsO.

 

Rz. 325

Da nach § 455 Abs. 1 FamFG jeder Miterbe einzeln den Antrag auf Erlass des Aufgebots stellen darf, kann jeder einzeln die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB erwerben. Auch die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB kommt jedem Miterben einzeln zustatten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge