Rz. 395
Kommt das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, der Nachlass sei für die Kosten nicht zureichend, so muss es nicht zwingend die Anordnung ablehnen, es kann sie ablehnen. Nach h.M. ist in analoger Anwendung von § 26 InsO bei unzureichender Masse die Nachlassverwaltung gleichwohl anzuordnen, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Kostenvorschuss erbringt.[367]
Stellt sich nach der Anordnung der Nachlassverwaltung heraus, dass der Nachlass nicht kostendeckend ist, so kann gem. § 1988 Abs. 2 BGB die Nachlassverwaltung wieder aufgehoben werden.[368] In diesem wie im Falle der Ablehnung kann der Erbe unter Berufung auf §§ 1990, 1992 BGB die Beschränkung seiner Haftung geltend machen.
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