Rz. 44

In folgenden weiteren Fällen auf Akteneinsicht ist jeweils zu differenzieren, ob lediglich ein Einsichtsrecht besteht oder auch ein Recht auf Erteilung von Abschriften.

1. § 1953 Abs. 3 S. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Erbschaftsausschlagungserklärung jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –.
2. § 1957 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anfechtungserklärung der Ausschlagung der Erbschaft jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –.
3. § 2010 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. des Inventars jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –.
4. § 2081 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anfechtungserklärung eines Testaments jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –.
5. § 2146 Abs. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anzeige über den Eintritt der Nacherbfolge jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –.
6.

§ 2228 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl.

der Erklärung über die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers (§ 2198 BGB),
der Bestimmung eines Mitvollstreckers (§ 2199 BGB),
der Annahme oder Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts (§ 2202 Abs. 2 BGB) und
der Kündigung des Testamentsvollstreckeramts (§ 2226 BGB) jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Kein Recht auf Abschrift.

7. § 2264 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. eines eröffneten Testaments (nicht auch eines Erbvertrags) jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
8. § 2384 Abs. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anzeige über den Verkauf einer Erbschaft jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge