Rz. 44
In folgenden weiteren Fällen auf Akteneinsicht ist jeweils zu differenzieren, ob lediglich ein Einsichtsrecht besteht oder auch ein Recht auf Erteilung von Abschriften.
1. | § 1953 Abs. 3 S. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Erbschaftsausschlagungserklärung jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –. | ||||||||
2. | § 1957 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anfechtungserklärung der Ausschlagung der Erbschaft jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –. | ||||||||
3. | § 2010 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. des Inventars jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –. | ||||||||
4. | § 2081 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anfechtungserklärung eines Testaments jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –. | ||||||||
5. | § 2146 Abs. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anzeige über den Eintritt der Nacherbfolge jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. – Kein Recht auf Abschrift –. | ||||||||
6. | § 2228 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl.
Kein Recht auf Abschrift. |
||||||||
7. | § 2264 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. eines eröffneten Testaments (nicht auch eines Erbvertrags) jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. | ||||||||
8. | § 2384 Abs. 2 BGB gewährt ein Einsichtsrecht bzgl. der Anzeige über den Verkauf einer Erbschaft jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
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