Rz. 426

Die Beschwerde ist gem. § 64 Abs. 1 FamFG beim Ausgangsgericht (dem Gericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat) einzureichen, also beim Nachlassgericht. Das Ausgangsgericht hilft der Beschwerde selbst ab, wenn es sie für begründet hält; erst anderenfalls erfolgt die Weiterleitung an das Beschwerdegericht (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG.

 

Rz. 427

Weiterleitung einer irrtümlich beim Beschwerdegericht eingegangen Beschwerdeschrift an das zuständige Amtsgericht: Ist für das Beschwerdegericht ohne Weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gem. § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an Letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.[406]

Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer bei unterbliebener Weiterleitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zutreffend über die Einlegung der Beschwerde belehrt worden ist.[407]

[406] BGH NJW 2011, 3240 im Anschluss an BGH WuM 2010, 592, BGH NJW 1998, 908 und BGH NJW 2011, 2887; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1579.

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