Rz. 399

Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Beschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind

der Erbe/die Erben,
der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG,
der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des/der Erben.

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