Rz. 399
Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Beschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind
▪ | der Erbe/die Erben, |
▪ | der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG, |
▪ | der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des/der Erben. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen