Rz. 378

Was wäre, wenn T ihren Brüdern den Streit verkündet hätte?

Wirkungen der Streitverkündung:[350] Die Streitverkündungsschriften müssen in formeller Hinsicht in Ordnung sein und wirksam zugestellt werden, §§ 72, 73 ZPO. Die Streitverkündeten (die beiden Brüder) können im Regressprozess gegenüber dem Streitverkünder (der Schwester) nicht mehr geltend machen, das Urteil des Vorprozesses sei unrichtig, §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO. Das ist keine Rechtskraft, sondern die besondere Wirkung der Streitverkündung. Die Rechtskraft wirkt nur zwischen den Parteien und deren Rechtsnachfolgern, § 325 Abs. 1 ZPO. Der Streitverkündete ist weder Partei des Vorprozesses noch deren Rechtsnachfolger. Unerheblich ist, ob der Streitverkündete sich als Streithelfer beteiligt hat oder nicht, § 74 Abs. 3 ZPO. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Streitverkündungsschrift zugestellt wird, § 74 Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 379

Die Rechtswirkung (Interventionswirkung) ist zugleich stärker und schwächer als die Rechtskraft: Stärker, weil sie sich nicht auf das Prozessergebnis beschränkt, schwächer, weil sie der (beschränkten) Einrede mangelhafter Prozessführung ausgesetzt ist, § 68 ZPO. Während die Rechtskraft sich auf das Prozessergebnis beschränkt, bindet die Streitverkündung den Dritten auch an alle tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Urteil tragen und für das Rechtsverhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündetem wichtig sind.[351] Das Gesetz schließt den Streitverkündeten im Regressprozess mit allen Behauptungen, Beweisen und Rechtsargumenten aus, die er als Streithelfer schon im Vorprozess hätte vorbringen können.[352] Zulässig bleiben nur Behauptungen, die im Vorprozess noch nicht erheblich waren. Im Regressprozess beachtet das Gericht die Interventionswirkung in jeder Lage des Verfahrens, sobald es vom Vorprozess erfährt.[353]

 

Rz. 380

Muster 9.26: Streitverkündung

 

Muster 9.26: Streitverkündung

In der Zivilrechtsstreitigkeit

_________________________ / _________________________

wird hiermit namens der Beklagten

1. Herrn _________________________

2. Herrn _________________________ – "Streitverkündete" –

der Streit verkündet

mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

Es wird gebeten, den vorliegenden Streitverkündungsschriftsatz, die beigefügten begl. Kopien der Klageschrift und des Klageerwiderungsschriftsatzes jedem der beiden Streitverkündeten so bald wie möglich zuzustellen.

[350] Vgl. zur zivilprozessualen Nebenintervention die ausführliche und gut lesbare Darstellung von Servatius, JA 2000, 690.
[351] BGHZ 116, 95.
[352] BGHZ 8, 72.
[353] BGHZ 123, 44.

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