Rz. 116

Die Innengesellschaft wird aufgelöst durch Scheidung, Tod eines Ehegatten(§ 727 BGB), oder einvernehmliche Auflösung. Das Auseinandersetzungsguthaben kann im Falle der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein – je nachdem, welchem Ehegatten das Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung zusteht.

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