Rz. 403

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung überträgt der Erbe die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, auf den Nachlassverwalter (§§ 1985 Abs. 1, 1986 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 404

Der Nachlassverwalter hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva zu verschaffen (durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Nachlassgericht, § 1802 BGB) und ein Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ihm nicht bekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, ihn zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, §§ 1985, 1986 BGB. Er entscheidet, ob Nachlassinsolvenz zu beantragen ist (§§ 1985 Abs. 2, 1979, 1980 BGB, § 317 Abs. 1 InsO) und gibt den (Rest-)Nachlass nach Abschluss seiner Tätigkeit an den Erben oder den Insolvenzverwalter heraus, § 1986 BGB. Die Auseinandersetzung des Nachlasses gehört daher auch nicht zu seinen Aufgaben.

 

Rz. 405

Der Nachlassverwalter kann alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vornehmen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeit dem Nachlassgericht Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen, §§ 1839, 1840, 1841, 1843 BGB.

Gibt der Erbe den Nachlass nicht an den Nachlassverwalter heraus, so muss der Nachlassverwalter Klage auf Herausgabe erheben, denn der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[371]

[371] Palandt/Weidlich, § 1985 Rn 5; MüKo/Küpper, § 1985 Rn 3.

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