Rz. 68

Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe verurteilte Beklagte die Beschränkung der Erbenhaftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten wurde. Dabei zeigt sich, dass die Vorschrift einen doppelten Regelungsinhalt hat:

Für den Erben beinhaltet sie eine Präklusion, die eine verspätete Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung ausschließt. Dies wird durch die berufungsrechtlichen Vorschriften der §§ 530, 531 ZPO noch verschärft.
Für das Prozessgericht handelt es sich um eine Verfahrensnorm.

Aus letzterer Erkenntnis ergibt sich bereits eine wichtige Kompetenzverteilung zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren: Das Prozessgericht braucht die rechtzeitig geltend gemachte Haftungsbeschränkung nicht zu prüfen, es behält sie dem Erben lediglich für die spätere Geltendmachung vor. Trifft nicht den Beklagten, sondern den Kläger eine Kostentragungspflicht, so ist auch zu seinen Gunsten ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt aufzunehmen.[69]

 

Rz. 69

§ 780 ZPO gilt für jede bisher behandelte gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung.

Die Vorschrift gilt aber nicht für

die vorläufigen Einreden der §§ 2014, 2015 BGB, weil es hier nicht um eine gegenständliche Haftungsbeschränkung geht, sondern nur um eine zeitlich bezogen vorübergehende;
die Geltendmachung der Teilhaftung von Miterben nach § 2060 BGB, denn dabei geht es wiederum nicht um eine gegenständliche Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.
[69] BGH ZEV 2001, 113 = FamRZ 2001, 282.

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