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Der Erbe könnte die ihm angefallene Erbschaft auch ausschlagen – wie dies häufig geschieht, wenn der Verdacht einer überschuldeten Erbschaft besteht. Damit wäre allerdings derjenige Erbe mit dem Haftungsproblem konfrontiert, dem die Erbschaft anstelle des Ausschlagenden nach § 1953 Abs. 2 BGB anfällt.

Zur Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Irrtum über die Nachlassüberschuldung siehe Rdn 178 ff.

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