Rz. 117

Soweit Wohngeld gem. § 16 WEG vor dem Tod des Erblassers fällig wurde, ist es Erblasserschuld. Von der Rechtsprechung wird angenommen, auch das nach dem Tod des Erblassers fällig gewordene Wohngeld sei Erblasserschuld, bis sich der Erbe entschließt, Eigentümer zu bleiben.[128] Aber: nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.[129]

Auch kann der Erbe seine Haftung für Hausgeldforderungen nicht mehr nach § 1990 BGB beschränken, wenn der betreffende Beschluss (der Wohnungseigentümer) nach dem Erbfall ergangen ist.[130]

 

Rz. 118

Gehört eine Eigentumswohnung zum Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Wohngeldzahlungen, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.[131] Auf der anderen Seite werden die Schulden vdurch denTestamentsvollstrecker im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung begründet, wofür nach § 1967 BGB dann auch der Erbe mit dem gesamten Nachlass und seinem Eigenvermögen haftet, und zwar im Rahmen der allgemeinen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten. Im Außenverhältnis haften also sowohl der Nachlass wie auch der Erbe. Stellt sich das Behalten der Wohnung als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung dar, haftet im Innenverhältnis der Nachlass.[132]

[128] OLG Köln NJW-RR 1992, 460; BayObLG BayObLGZ 1999 Nr. 68 = ZErb 2000, 25 = ZEV 2000, 151, 153 mit krit. Anm. Marotzke, BayObLG NZM 2000, 41; a.A. OLG Hamburg NJW-RR 1986, 177.
[130] Bonifacio, MDR 2006, 244; Siegmann, NZM 2000, 995; Dötsch, ZMR 2006, 902; Herzog, NZM 2013, 175.
[131] BGH FamRZ 2012, 219 = ZErb 2012, 118.
[132] Eingehender hierzu: Herzog, Haftung des Erben für Miet- und WEG-Schulden, NZM 2013, 175.

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