Rz. 186

Nach § 1954 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von dem Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, dass seine Erklärung eine andere Wirkung hatte, als er ihr beilegen wollte.[235] Bloßes Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen.[236]

[235] BGH WM 1961, 785, 786; RGZ 82, 223; BayObLG DNotZ 1999, 78; VG Berlin, Urt. v. 18.11.2010 – 29 A 189.08, nach juris (Zeitschriftenveröffentlichung nicht feststellbar).
[236] BGH WM 1973, 751; BAG NJW 1984, 447; BayObLG DNotZ 1999, 78, 80.

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