Rz. 110

Auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten schmälert den Nachlass. Wählt der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, so ist diese eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Sie hat insbesondere Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[119] Teilweise wird die Zugewinnausgleichsforderung als Erbfallschuld definiert. Für die Beratung ist insbesondere zu klären, ob durch die Geltendmachung der Zugewinnausgleichsforderung eine Überschuldung des Nachlasses herbeigeführt wird oder ob sie möglicherweise vorher schon bestanden hat.[120] Dabei ist darauf zu achten, dass Nachlass einerseits und Endvermögen andererseits nach § 1375 Abs. 2 BGB grundsätzlich unterschiedliche Größen sind.

Der BFH behandelt die Zugewinnausgleichsforderung erbschaftsteuerrechtlich als Erblasserschuld.[121]

Dasselbe gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnern nach § 6 LPartG. Dort entsteht ebenfalls kraft Gesetzes der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

[119] BGHZ 37, 64.
[120] Auch nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Stufenklage bezüglich des Zugewinns beim FamG anhängig gemacht werden; die Auskunftsstufe ist gegen die Erben zu richten, für den Zahlungsanspruch hingegen gegen den Nachlassinsolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, OLG Naumburg OLGR Naumburg 2002, 416 = ZErb 2003, 60.

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