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Das Gesetz stellt zwei Verfahren zur Verfügung, die zu einer Gütersonderung führen und für den Erben seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränken:

die Nachlassverwaltung als Sonderfall der Nachlasspflegschaft (§ 1975 BGB),
das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB, §§ 315331 InsO).

Die zwei Nachlassverfahren Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden nur auf Antrag eröffnet, wie sich aus §§ 1980, 1981 BGB und 317 Abs. 1 InsO ergibt. Der Erbe kann von sich aus die mit der Eröffnung des Verfahrens verbundene Haftungsbeschränkung herbeiführen, weil das Gesetz ihm ein Antragsrecht gewährt, §§ 1980 Abs. 1, 1981 Abs. 1 BGB, 317 Abs. 1 InsO.[242]

[242] Aber der Erbe ist nach Annahme der Erbschaft trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlasspflegschaft aus § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrags durch den Nachlasspfleger nicht gem. §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen, BGH, Urt. v. 8.12.2004 – IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281 = FamRZ 2005, 446 = NJW 2005, 756 = ZEV 2005, 109.

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