Rz. 443
Nach Beendigung der Nachlassverwaltung haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB).[428] Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor der Nachlassverwaltung seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (beispielsweise durch Inventaruntreue).
Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lassen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen