Rz. 443

Nach Beendigung der Nachlassverwaltung haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB).[428] Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor der Nachlassverwaltung seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (beispielsweise durch Inventaruntreue).

Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lassen.

[428] BGH NJW 1954, 635.

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