A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

 

Zum Thema

Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 5; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 456 ff.; Pardey, 4. Aufl. 2010, Rn 2740 ff.; Wenzel-Zoll, 1. Aufl. 2012, Kap. 2 Rn 2341 ff., Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 35 Rn 50, Kap. 51.

B. Anspruchsgrundlage

I. Einleitung

 

Rz. 2

Mittelbar durch ein Haftpflichtgeschehen beeinträchtigte Personen, die zwar weder körperlich verletzt noch an Sachen geschädigt worden sind, die aber doch einen Vermögensschaden anlässlich des Haftpflichtgeschehens erlitten haben, gibt das Recht der unerlaubten Handlung ausschließlich in fest umrissenen Ausnahmefällen (u.a. §§ 844, 845 BGB) eigene Ersatzansprüche.

II. Unterhaltsschaden – Entgangene Dienste

 

Rz. 3

Der den Eltern bei Verletzung/Tötung ihres Kindes erwachsene Schadenersatzanspruch wegen entzogener Dienste (§ 1617 BGB) folgt aus § 845 BGB und ist nicht als Beeinträchtigung eines Unterhaltsrechts zu beurteilen.[1]

[1] BGH v. 24.6.1969 – VI ZR 53/67 – MDR 1969, 920 = NJW 1969, 2007 = VersR 1969, 952.

III. BGB

 

Rz. 4

 

§ 845 BGB – Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.

2Die Vorschrift des § 843 Absätze 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 843 BGB – Geldrente oder Kapitalabfindung

(2) 1Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung.

2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

§ 760 BGB – Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

IV. Andere Normen

 

Rz. 5

§ 845 BGB gilt nicht allgemein, sondern – abgesehen von Verweisungen (§ 28 II BLG,[2] § 618 III BGB, § 62 III HGB) oder inhaltsgleichen Bestimmungen anderer Gesetze (§ 53 II LuftVG) – grundsätzlich nur[3] für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB, nicht aber bei Vertragshaftung.

 

Rz. 6

Die in § 845 BGB, § 53 LuftVG enthaltene Ersatzregelung darf weder auf andere Drittgeschädigte noch auf andere als die dort genannten Schäden ausgedehnt werden.[4]

[2] Bundesleistungsgesetz (BLG) v. 27.9.1961 BGBl I 1961, 1769, 1920.
[3] Jauernig-Teichmann, § 845 Rn 1 i.V.m. § 844 Rn 5; Prütting/Wegen/Weinreich-Medicus, § 845 Rn 5; Soergel-­Beater, § 845 Rn 1; Kritische Anm. dazu MüKo- Wagner, § 845 Rn 2.
[4] BGH v. 17.12.1985 – VI ZR 152/84 – DAR 1986, 116 = JR 1986, 413 (Anm. von Einem) = JZ 1986, 451 (Anm. Dunz) = MDR 1986, 488 = NJW 1986, 984 = r+s 1986, 67 = SGb 1987, 301 (Anm. von Einem) = VersR 1986, 391 = zfs 1986, 170 = VRS 71, 325; BGH v. 25.10.1960 – VI ZR 175/59 – BB 1960, 1359 = MDR 1961, 41 (Anm. Pohle MDR 1961, 221) = NJW 1961, 119; BGH v. 26.1.1955 – VI ZR 251/53 – LM Nr. 3 zu § 10 StVG = VersR 1955, 183; OLG Koblenz v. 18.6.2001 – 12 U 814/00 – PVR 2003, 25 (Eine Ausdehnung auf andere Personen [konkret: Unternehmer, dessen Mitarbeiter getötet wurden und dessen andere Mitarbeiter Schockschäden erlitten] ist abzulehnen, da andernfalls die Ersatzpflicht des Schädigers unbegrenzt ausufern würde).

1. Haftpflichtgesetze

 

Rz. 7

 

§ 53 LuftVG – Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs

(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der Halter nach den Vorschriften des ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzuwenden.

(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.

 

Rz. 8

 

§ 17 BesatzSchG a.F.

War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für die entgangenen Dienste eine Entschädigung gewährt.

 

Rz. 9

Die haftpflichtrechtlichen Sondergesetze (z.B. StVG[5]) sehen außerhalb von § 53 II LuftVG (und dem außer Kraft[6] getretenen § 17 BesatzSchG) keinen entsprechenden Anspruch vor.

 

Rz. 10

Wird neben dem Kfz-Führer (aus § 823 BGB haftend) der Halter (nur aus § 7 StVG haftend) verklagt, ist die Klage gegen den Halter (mit der notwendigen Kostenfolge) abzuweisen.[7] Entsprechendes gilt u.a. für die Tierhalterhaftung.

[...

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