Rz. 28
Einem Dienstberechtigten stehen bei Wegfall von Dienstleistungen Ersatzansprüche nach § 845 BGB zu,
▪ | sofern und soweit die verletzte/getötete Person Die Dienstverpflichtung des Kindes beginnt erst nach der Geburt und muss aber im Verlaufe der Zeit vom Volumen her angepasst werden. |
▪ | im Unfallzeitpunkt (Zeitpunkt der Verletzung/Tötung) Im Gegensatz zu künftigen Unterhaltsansprüchen (§ 844 II 2 BGB) begründen erst zukünftig entstehende Dienstleistungsansprüche eines Dritten keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger.[24] |
▪ | diesem gesetzlich (familienrechtlich)[25] zur Leistung von Diensten in Haushalt und/oder Gewerbe verpflichtet war. |
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