Rz. 49

Wird ein (eheliches oder nicht-eheliches, adoptiertes) Kind durch einen Unfall verletzt oder getötet, kommen Ersatzansprüche der Eltern gegen den Schädiger in Betracht, sofern und soweit das Kind seinen Eltern gesetzlich zur Leistung von Diensten in Haushalten und/oder Gewerbe verpflichtet war. Zur Dienstleistung sind die Kinder gesetzlich (§§ 1591, 1671 IV, 1705, 1754, 1755 BGB) verpflichtet, und zwar solange, wie sie ihren Lebensmittelpunkt im Hause der Eltern haben und von diesen erzogen und unterhalten werden (§ 1619 BGB). § 1619 BGB begründet eine selbstständige Pflicht und keine Unterhaltspflicht; § 844 II BGB ist daher unanwendbar.[44]

 

Rz. 50

Nach § 1619 BGB sind Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren körperlichen und geistigen Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Hauswesen der Eltern Dienste zu leisten. Der Umfang dieser Pflicht bestimmt sich einerseits unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheit, Erziehungsbedürftigkeit und Ausbildung des Kindes, andererseits nach dem Bedarf der Eltern.

 

Rz. 51

Sind beide Elternteile berufstätig, erhöht dies – im Rahmen des mit dem Kindeswohl Vereinbaren – die Pflicht zur Mithilfe, wobei sich das Ausmaß der vom Kind zu erbringenden Leistungen auch nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Eltern bestimmt.[45]

[44] Erman- Schiemann, § 845 Rn 3.
[45] BGH v. 2.5.1972 – VI ZR 80/70 – NJW 1972, 1716 = VersR 1972, 948.

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