Rz. 29

 

§ 846 BGB – Mitverschulden des Verletzten

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

 

Rz. 30

Trifft den verletzten oder getöteten Dienstpflichtigen eine Mitverantwortlichkeit, ist Ersatz nur entsprechend der Quote zu leisten, § 846 BGB.

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