Rz. 45

Die Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren – einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde (§ 16 Nr. 11 RVG) – richtet sich nach den Nrn. 3206 ff. VV (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit. a) VV).

 

Rz. 46

Der Anwalt (Zulassung am BGH erforderlich) erhält für das Betreiben des Geschäfts die 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV, die sich nach Nr. 3209 VV auf 1,8 ermäßigen kann.

 

Rz. 47

Im Falle eines Termins i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV.

 

Rz. 48

Kommt es zu einer Aussöhnung, entsteht eine 1,3-Aussöhnungsgebühr nach Nrn. 1001, 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

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