Rz. 57

Festzustellen ist, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, also die Einnahme von Drogen, im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen in starkem Maße zugenommen hat. Häufig wird dies auch noch verstärkt in Verbindung mit Alkohol.[42]

 

Rz. 58

Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit der Einnahme einer bestimmten Droge ist quantitativ bisher noch nicht sicher nachgewiesen.[43] Auch die Rechtsprechung ist uneinheitlich, insbesondere was die Frage der Nachweis- und Wirkdauer sowie die Abbauzeiten angeht. Bode/Winkler[44] stellen fest, dass zur Beurteilung der Kraftfahreignung in Bezug auf Drogenkonsum verschiedene Fragen zu klären sind, nämlich:

 

Rz. 59

Handelt es sich um einen singulären Konsum im Probierstadium?
Wurde unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug benutzt?
Liegen wiederholte Delikte im Zusammenhang mit Drogen vor?
Sind Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder Persönlichkeitsstörungen zu beobachten?
Besteht eine Neigung zum kombinierten Konsum von Drogen und Alkohol?
Ist der Betroffene drogenabhängig?
Hat er schon einmal eine Entwöhnungsbehandlung wegen Drogenmissbrauchs absolviert?
[42] Bode/Winkler, § 3 Rn 168.
[43] Z.B. BGH NStZ 2012, 324; BGH NStZ 2009, 280; LG Berlin NZV 2012, 397; a.A. allerdings AG Berlin-Tiergarten NZV 2012, 398; SVR 2010, 227.
[44] Bode/Winkler, § 3 Rn 175.

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