Rz. 89

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG wird für die Erteilung der Fahrerlaubnis positiv gefordert, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Voraussetzung hat der Bewerber nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StVG der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen. Eignungszweifel gehen zu Lasten des Bewerbers.[73] Allerdings haben Bewerber für eine Fahrerlaubnis der Klassen A (Krafträder) und B (Pkw) hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Eignung lediglich einen Sehtest (§ 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV) vorzulegen.[74]

 

Rz. 90

Soll umgekehrt dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese entzogen werden (§ 3 StVG), so stellt sich die Frage der Beweislast. Die Behörde, die die erteilte Fahrerlaubnis entziehen will, hat grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Eignung ergibt.[75] Auch insoweit ist deshalb für den Entzug der Fahrerlaubnis Voraussetzung, dass sich die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen ergibt.[76]

[73] Z.B. VGH Mannheim SVR 2013, 108; bestätigt durch BVerwG zfs 2013, 593 m. Anm. Koehl, SVR 2014, 36.
[74] Hentschel/König/Dauer, § 2 StVG Rn 41.
[75] Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn 3.
[76] Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1124.

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