Rz. 72

Gemäß § 2a Abs. 1 S. 6 StVG endet die Probezeit vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet.

Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beginnt nach § 2a Abs. 1 S. 7 StVG eine neue Probezeit.[66]

 

Rz. 73

Zu beachten ist eine 3-monatige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 5 S. 3 StVG.

 

Rz. 74

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden u.a. wegen Erfolglosigkeit der Verwarnung oder Nichtbefolgung der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, darf die neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen hat oder der Anordnung nicht gefolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat (§ 2a Abs. 5 S. 1, Nr. 1 und 2 StVG).

 

Rz. 75

Zur Bestimmung des Begriffs "in der Regel" i.S.v. § 2 Abs. 5 S. 5 StVG kommen Umstände in Betracht, die die Persönlichkeit des Inhabers der Fahrerlaubnis auf Probe betreffen. Denn die Begutachtung, die gemäß § 2a Abs. 5 StVG "in der Regel" fordert, dient – wie alle entsprechenden Begutachtungen im Bereich der Fahrerlaubnis – der Vorbereitung einer Entscheidung der Verkehrsbehörde darüber, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen (noch) geeignet ist.[67]

[66] Vgl. Rebler, SVR 2014, 291.
[67] VGH Mannheim zfs 2000, 472.

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