Rz. 99

Eine Entscheidung zur Rückfallwahrscheinlichkeit kann unabhängig von den vorgenannten Umständen nur gefunden werden bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, zu dessen Lasten Eignungsmängel festgestellt sind, hängt von seiner persönlichen Lebenssituation und ebenso von der Situation der Teilnahme am Straßenverkehr ab.

 

Rz. 100

Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit muss aufklären die Ursache für ein vorangegangenes Fehlverhalten, die Tatumstände und die zugrunde liegenden Ursachen, zwischenzeitliche Erarbeitung der Ursachen durch den Betroffenen sowie spezielle Persönlichkeitseigenarten des Betroffenen. Hieraus muss unter Abwägung aller Umstände abgeleitet werden, ob rückfallfördernde oder rückfallhemmende Faktoren überwiegen.[80]

 

Rz. 101

In der Beweiswürdigung kommt es also bei der Feststellung der Prognose künftigen Verhaltens auf die Feststellung an, ob nach den Faktoren der Rückfallwahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit von einer überwiegenden Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist oder nicht.

[80] Vgl. hierzu im Einzelnen Bode/Winkler, § 8 Rn 29.

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