Rz. 13

Im Übrigen sieht § 69 Abs. 2 StGB vor, dass bei folgenden Tatbeständen regelmäßig Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen ist:

Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB,
Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB,
Veranstaltung oder Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB – neu),
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB bei einem größeren Schadensumfang sowie
Vollrausch gem. § 323a StGB.

Liegt ein Regelbeispiel vor, bedarf es besonderer, im Urteil darzulegender und zu würdigender Umstände, warum von der Entziehung abgesehen wird.

Die Ergänzung des § 69 Abs. 2 StGB durch das am 13.10.2017 in Kraft getretene 56. Strafrechtsänderungsgesetz[16] um den Regelfallentzug im Zusammenhang mit illegalen Kraftfahrzeugrennen geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zurück, der eine Verschärfung der Ahndung von illegalen Autorennen und ihre "Heraufstufung" von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat zum Ziel hat. Der neu geschaffene § 315d StGB, der Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht, bildet seit seinem Inkrafttreten eine neue Fallgruppe des Regelfallentzuges. Dies gilt nach dem Wortlaut auch für die Veranstalter. Im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird sich dann konsequenterweise auch die Frage der charakterlichen Eignung stellen, die nur im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung geklärt werden kann.

[16] Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.9.2017 (BGBl. I, S. 3532), in Kraft getreten am 13.10.2017; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. BT-Drucks. 18/10145 sowie 18/12936.

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