Rz. 6

§ 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG verweist für die außergerichtliche Tätigkeit auf die Vorschriften, die für das gerichtliche Verfahren den Wert bestimmen. Was aber, wenn es für das gerichtliche Verfahren mehrere Werte gibt? Das Kindschaftsverfahren gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamGKG hat im selbstständigen Verfahren einen anderen Wert als die gleichen Verfahren im Verbund (§ 44 Abs. 2 FamGKG). Alle Gegenstände haben – jedenfalls in der Regel – einen anderen Wert, wenn sie Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind, als wenn sie Gegenstand eines Eilverfahrens sind. Welchen Wert soll man also nehmen?

Der Sinn der Anknüpfung des Wertes außergerichtlicher Tätigkeit an den Wert entsprechend gerichtlicher Tätigkeit ist, dass, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt, die Werte identisch sein sollen. Es ist also die Frage, ob, wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, die Sache in den Verbund käme oder nicht. Sie käme in nahezu allen Fällen nicht in den Verbund, weil die Beteiligten jetzt eine Lösung brauchen und nicht erst für den Fall der Scheidung. Deshalb kommt der Wert gem. § 44 FamGKG nicht in Betracht.

Der Eilverfahrenswert ist nur dann auszusetzen, wenn die außergerichtliche Tätigkeit ihrerseits nur auf eine vorübergehende Regelung abzielt.[4]

[4] Ebenso Hansens/Braun/Schneider, Teil 10 Rn 195, 196. Grundsätzlich gilt der außergerichtliche Wert, anders nur, wenn das Verbundverfahren bereits anhängig ist und die Sache im Verbund geltend zu machen wäre.

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