Rz. 3

Maßgebend ist als Ausgangspunkt für die Kontrolle jeder der beiden Stufen die Wertigkeit des Rechts, auf das verzichtet oder das geschmälert wird. Betroffen ist insofern die objektive Seite. Die Wertigkeit des betroffenen Rechts wird vom BGH im Rahmen seiner Kernbereichslehre in ein Rangverhältnis gebracht.[4] Die Beanstandung im Sinne einer Inhaltskontrolle ist umso eher anzunehmen, je mehr die Vereinbarung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört der Zugewinnausgleich. Er ist ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.[5]

[4] Die Kernbereichslehre bestätigt in BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 310/18, NJW 2019, 2020.
[5] BGH im Urt. v. 12.1.2005 – XII ZR 238/03: "Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung lässt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig erscheinen."

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