Rz. 268

Muster 9.17: Vorbehalt im Scheckprozess mit Einwendungen

 

Muster 9.17: Vorbehalt im Scheckprozess mit Einwendungen

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[255]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten und zeigt namens und in Vollmacht des Beklagten

Verteidigungsbereitschaft

an.

Für den Beklagten wird beantragt,

 
  die Klage abzuweisen.

Hilfsweise,

 
  dem Beklagten für das Nachverfahren seine Rechte vorzubehalten.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Beklagte tritt dem geltend gemachten Anspruch aus dem vorgelegten Scheck entgegen. Der vorgelegte Scheck vermag den Erlass eines stattgebenden Urteils im Scheckprozess nicht zu begründen.

Der Scheck ist wirkungslos, weil

dieser ausweislich des aus dem Scheck ersichtlichen Vorlagedatums nicht rechtzeitig vorgelegt wurde;
der Scheck nicht die nach Art. 40 Nr. 2 ScheckG erforderliche datierte und unterschriebene Erklärung des Bezogenen enthält, aus der auch der Tag der Vorlegung hervorgeht;
die Erklärung nach Art. 40 Nr. 2 ScheckG von dem Bezogenen nicht unterzeichnet wurde. Ein Stempel bzw. ein Computerausdruck ist insoweit nicht ausreichend (BGH WM 1985, 635);
nur ein Nichteinlösevermerk der deutschen Bundesbank im vereinfachten Scheck- und Lastschriftverfahren vorgelegt wurde, der als Protestnachweis nicht ausreichend ist (BGH WM 1985, 1391).

Schon jetzt wird allein aus anwaltlicher Fürsorge darauf hingewiesen, dass eine spätere Ergänzung des Schecks oder die Herstellung einer späteren Protesturkunde unzulässig ist (BGH WM 1995, 49).

Danach kann die Klage im Scheckprozess keinen Erfolg haben. Sie ist abzuweisen. Sollte das Gericht hier anderer Auffassung sein, wird ausdrücklich um einen schriftlich dokumentierten Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.

Der Forderung aus dem Scheck stehen auch in der Sache begründete Einwendungen des Beklagten gegenüber. Solange der Kläger das Verfahren jedoch nicht nach §§ 605a, 596 ZPO in das ordentliche Erkenntnisverfahren übergeleitet hat, bedarf es diesbezüglich keiner Darlegungen. Sollte das Gericht hier anderer Auffassung sein, wird auch insoweit um einen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.

Nur vorsorglich und hilfsweise beantragt der Beklagte, ihm seine Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten.

Rechtsanwalt

[255] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.

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