Rz. 261

Muster 9.10: Klage im Wechselprozess oder Scheckprozess

 

Muster 9.10: Klage im Wechselprozess oder Scheckprozess

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[245]

in _________________________

Klage im

□ Wechselprozess

□ Scheckprozess

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

bestelle ich mich für den Kläger und beantrage in dessen Namen und Vollmacht,

 
  den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von _________________________ %,[246] mindestens jedoch 5 Prozentpunkten[247] über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % Zinsen[248] seit dem _________________________ sowie _________________________ EUR Wechselkosten sowie eine Protestprovision von einem Drittel vom Hundert zu zahlen.

In prozessualer Hinsicht wird weiter beantragt,

 
  für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnisurteil zu entscheiden oder
  durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, wenn der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt.[249]

Zur Klagebegründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Beklagte schuldet dem Kläger als Aussteller und Inhaber aus dem Wechsel vom _________________________ einen Betrag von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von _________________________ % seit dem _________________________.

 
  Beweis: Wechsel _________________________, einstweilen in beglaubigter Abschrift, der im Termin im Original vorgelegt werden wird.

Der Beklagte hat den Wechsel akzeptiert, ohne die Wechselforderung auszugleichen. Der Wechsel wurde trotz entsprechender und fristgerechter Vorlage am _________________________ nicht eingelöst.

 
  Beweis: Protest vom _________________________, einstweilen in beglaubigter Abschrift, der im Termin im Original vorgelegt werden wird.

Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung stehen dem Beklagten nicht zu.

Der Beklagte schuldet nach _________________________ Zinsen in Höhe von _________________________ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 WG sechs Prozent.

Weiterhin schuldet der Beklagte die Wechselkosten nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 WG i.V.m. § 51 KostO.

Der Anspruch auf die Provision ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 WG.

Das Urteil ist nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Klage sind die erforderlichen Abschriften nebst Anlagen in beglaubigter Form zur Zustellung an den Beklagten beigefügt.

Rechtsanwalt

[245] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[246] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[247] Nach § 288 Abs. 2 BGB kommen auch 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz in Betracht, soweit an dem streitigen Rechtsverhältnis kein Verbraucher beteiligt ist.
[249] Dieser Antrag ist seit der ZPO-Reform zum 1.1.2002 wegen § 307 Abs. 1 ZPO nicht mehr erforderlich. Gerade im Urkundenprozess kann sich der Antrag gleichwohl empfehlen, da es hier häufig zum Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren kommt.

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