Rz. 255

Muster 9.4: Einspruch gegen ein Versäumnisurteil mit gleichzeitigem Vorbehalt der Rechte für das Nachverfahren und Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens

 

Muster 9.4: Einspruch gegen ein Versäumnisurteil mit gleichzeitigem Vorbehalt der Rechte für das Nachverfahren und Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[232]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten und legt hiermit gegen das vorbehaltlose Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts im Urkundenverfahren vom _________________________, dem Beklagten am _________________________ zugestellt,

Einspruch

ein.

I.

Der Beklagte beabsichtigt, dem geltend gemachten Anspruch entgegenzutreten, und wird seine Einwendungen im Nachverfahren darlegen.

Allein für das Ausgangsverfahren im Urkundenprozess wird der Anspruch aus der Urkunde unter dem Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkannt.

Es mag insoweit unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom _________________________ nach § 307 ZPO Anerkenntnisurteil unter dem Vorbehalt der Rechte des Beklagten für das Nachverfahren ergehen.

II.

Sodann wird namens und in Vollmacht des Beklagten die unverzügliche Durchführung des Nachverfahrens beantragt, in dem weiter beantragt werden wird:

 
  1. Unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.[233]
  3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.[234]

Bereits vorab wird gebeten, über den Antrag des Beklagten zu entscheiden,

 
  die Zwangsvollstreckung aus dem zu erlassenden Vorbehaltsurteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Gegen die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.[235]

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wird Folgendes ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht nicht, weil _________________________

 
  Beweis: Zeugnis _________________________

Zur Begründung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO wird ausgeführt:

Obwohl dem Beklagten erhebliche Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zustehen und dem Kläger diese auch außergerichtlich bereits mitgeteilt wurden, betreibt der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil.

Der Gerichtsvollzieher _________________________ hat ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungsprotokolls vom _________________________ Az _________________________ bereits gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass dem Beklagten ein irreparabler Schaden entsteht, weil _________________________
_________________________

Es ist zu erwarten, dass der Kläger diese Zwangsvollstreckung aufgrund des notwendigerweise seitens des Beklagten zunächst zu akzeptierenden Anerkenntnisvorbehaltsurteils im Urkundenprozess fortsetzen wird.

Die Zwangsvollstreckung ist demgemäß nach § 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise jedoch zumindest gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

Die Zwangsvollstreckung kann ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________

Zur Glaubhaftmachung wird insoweit auf _________________________ verwiesen.

Dass durch die Zwangsvollstreckung ein irreparabler Schaden entsteht, wurde eingangs bereits begründet.

Rechtsanwalt

[232] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[233] Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht von Amts wegen. Dem Antrag kommt damit nur deklaratorische Wirkung zu. Wegen des Kosteninteresses des Mandanten, dem die Klage in Abschrift zugeht, verzichtet die Praxis nur selten auf diesen Antrag.
[234] Über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entscheidet das Gericht von Amts wegen. Insoweit kann auf diesen Antrag auch verzichtet werden.
[235] Hierzu ist eine Stellungnahme nur erforderlich, wenn die Sache noch bei der Kammer des Landgerichts nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anhängig wird.

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