Rz. 159

§ 597 ZPO trifft besondere Regelungen für die Abweisung der Klage im Urkundenprozess. Dabei kommen drei Arten der Klageabweisung in Betracht, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen:

Die Klage kann als unzulässig abgewiesen werden, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen aufseiten des Klägers oder des Beklagten nicht vorliegen.

Wird der Mangel beseitigt, kann der Kläger daher erneut Klage sowohl im Urkundenprozess als auch im ordentlichen Erkenntnisverfahren erheben.[171]

Ist die Klage dagegen unbegründet, weil der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht besteht, so ist die Klage abschließend abzuweisen.

Erforderlich ist insoweit, dass die Klage ungeachtet der Einschränkungen des Urkundenprozesses keinen Erfolg haben kann, die Klage also entweder unschlüssig ist oder durch begründete und mit den zulässigen Beweismitteln nachgewiesene Einwendungen des Beklagten zu Fall gebracht wurde.

In diesem Fall ist kein Raum für eine erneute Klage, da das Gericht abschließend in der Sache entschieden hat. Einer erneuten Klage würde der Einwand der Rechtskraft entgegenstehen.

 

Rz. 160

 

Hinweis

Erscheint der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht, so ergeht auf Antrag des Beklagten auch insoweit ein die Klage in der Sache als unbegründet abweisendes Versäumnisurteil. Will der Kläger seinen Anspruch nicht abschließend verlieren, muss er also gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen und bei einem Mangel an Urkunden als Beweismittel den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in das ordentliche Erkenntnisverfahren nach § 596 ZPO überleiten und die Vertagung beantragen.

 

Rz. 161

 

Tipp

Will der Kläger bei Einwendungen des Beklagten, die mit den zulässigen Beweismitteln nachgewiesen sind, einer Abweisung in der Sache entgehen, weil er diesen nur mit im Urkundenprozess unzulässigen Beweismitteln wie etwa Zeugen oder einem Gutachten entgegentreten kann, so muss er den Einwendungen widersprechen und zugleich den Urkundenprozess in das ordentliche Erkenntnisverfahren überführen.[172] Ohne die Überführung ins ordentliche Erkenntnisverfahren würde die Klage nur als im Urkundenprozess unstatthaft nach § 597 Abs. 2 ZPO abgewiesen, sodass eine neue Klage möglich bleibt.

 

Rz. 162

Ergeht ein in der Sache die Klage abweisendes Urteil und erwächst dieses in Rechtskraft, kann eine neue Klage mit einem identischen Streitgegenstand weder im Urkundenprozess noch im ordentlichen Erkenntnisverfahren erhoben werden.

Ist die Klage an sich schlüssig, ohne dass der Kläger aber alle erforderlichen streitigen und damit beweisbedürftigen Tatsachen mit den zulässigen Beweismitteln, d.h. Urkunden oder der Parteivernehmung, nachweisen kann, so ist er mit seiner Klage nach § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Anderes gilt also nur dann, wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt oder die den Anspruch begründenden Tatsachen zugesteht oder deren Vorliegen gerichtsbekannt oder offenkundig ist.

Dies gilt auch für die Säumnis des Beklagten. In diesem Fall soll die Geständnisfiktion nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gelten,[173] sodass die Urkundenklage nur dann zum Erfolg führen kann, wenn alle den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden belegt sind. Als zugestanden gilt allein die Echtheit der vorgelegten Urkunden.

Das Gleiche gilt, wenn der Kläger die vom Beklagten erhobenen und in der nach §§ 595 Abs. 2, 598 ZPO erforderlichen Form nachgewiesenen Einwendungen nicht seinerseits im Wege des Urkundenbeweises, sondern nur mit sonstigen Beweismitteln zu Fall bringen kann.

Erforderlich ist in diesem Fall aber, dass er entweder den Gegenbeweis mit im Urkundenprozess unzulässigen Beweismitteln antritt[174] oder der Einwendung auch nur einfach widerspricht.[175] Anderenfalls würde die Klage als unbegründet abgewiesen und damit eine neue Klage ausgeschlossen sein.

 

Rz. 163

 

Tipp

Der Kläger kann aber auch unmittelbar vom Urkundenprozess nach § 596 ZPO Abstand nehmen[176] und den Rechtsstreit im ordentlichen Erkenntnisverfahren fortsetzen und so gegenüber einem neuen Prozess zumindest die 1,3 Verfahrensgebühr durch die nach der Bemerkung in Abs. 2 zu Nr. 3100 VV notwendige Anrechnung sparen. Nimmt also der Kläger vom Urkundenverfahren Abstand, bevor die Terminsgebühr angefallen ist, bleibt dieser Wechsel der Verfahrensart gebührenrechtlich unerheblich.

 

Rz. 164

 

Achtung!

Besondere Probleme können sich ergeben, wenn der Beklagte mit einer unstreitigen Gegenforderung aufrechnet. In diesem Fall muss der Kläger mit Urkunden nachweisen können, dass er die Gegenforderung auf eine andere ihm zustehende Forderung verrechnet hat, um der abschließenden Klageabweisung zu entgehen.[177]

 

Rz. 165

Wird die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, erwächst auch diese Entscheidung in Rechtskraft. Sie schließt allerdings zunächst eine neue Klage allein im Urkundenprozess aus. Der Kläger ist also nicht gehindert, eine neue Klage mit identischem Streitgegenstand im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu erheben.
 

Rz. 1...

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