Rz. 31

Im Urkundenprozess können auch Zahlungsansprüche aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek geltend gemacht werden. Über § 1107 BGB findet § 592 S. 2 ZPO dann auch auf die Reallasten Anwendung.[47]

 

Rz. 32

 

Hinweis

Neben dem Hauptanspruch können im Urkundenprozess auch die sich aus der Bestellungsurkunde regelmäßig ergebenden Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten geltend gemacht werden.

 

Rz. 33

Beachtet werden muss, dass der Gläubiger die Möglichkeit nutzen sollte, dass sich der Beklagte bereits in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterwirft. Er kann dann unmittelbar aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betreiben und bedarf des Urkundenprozesses nicht mehr. Einer gesonderten Klage würde dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

[47] BayObLGZ 1959, 83, 88; MüKo-ZPO/Braun, § 592 Rn 4.

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