Rz. 190

Betreibt der Kläger tatsächlich die Zwangsvollstreckung aus dem nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteil, so kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung nach § 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor seinerseits Sicherheit geleistet hat.

 

Rz. 191

 

Tipp

Von dieser Möglichkeit sollte der Beklagte immer Gebrauch machen, wenn er sicher ist, dass er das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren zu Fall bringt, jedoch nicht sicher ist, dass der Kläger auch tatsächlich in der Lage ist, den aus der Urteilsaufhebung folgenden Schadensersatzanspruch nach §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 S. 3 ZPO tatsächlich zu befriedigen. Wird der Kläger insolvent, trägt anderenfalls der Beklagte allein das Risiko eines der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden, jedoch vollstreckten Vorbehaltsurteils.

 

Rz. 192

Nach der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils kann der Beklagte die Vollstreckung nicht mehr durch Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO abwenden. Allerdings kann der Beklagte im Nachverfahren einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO stellen,[199] sodass die Zwangsvollstreckung aus dem im Urkundenprozess ergangenen Vorbehaltsurteil wiederum ohne oder gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden kann.

 

Rz. 193

 

Hinweis

Das Gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil ergangen ist, da dieses nach § 708 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wird und deshalb die Zwangsvollstreckung nicht gegen Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO abgewendet werden kann.

 

Rz. 194

Auch können auf Antrag des Beklagten hin einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden.

 

Rz. 195

Nach § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO darf die Zwangsvollstreckung jedoch nur dann ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, wenn der Beklagte als Schuldner zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig nicht nachzuweisen sein. Insoweit sollte die Einstellung ohne Sicherheitsleistung und hilfsweise gegen Sicherheitsleistung beantragt werden.

[199] Vgl. Antragsmuster unter Rdn 260.

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