Rz. 228

§ 603 ZPO trifft besondere Regelungen über die örtliche Zuständigkeit. Danach kann die Klage zunächst bei dem Gericht erhoben werden, bei dem der Beklagte nach §§ 12 ff. ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Daneben kann die Klage aber auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Zahlungsort liegt.

 

Rz. 229

 

Hinweis

Nach Art. 1 Nr. 5 WG ergibt sich der Zahlungsort aus dem Wechsel selbst. Fehlt es an einer solchen Angabe, so ist nach Art. 2 Abs. 3 WG der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort anzusehen. Dies gilt nach Art. 75 Nr. 4, 76 Abs. 3 WG in gleicher Weise für den eigenen Wechsel. Auch Art. 1 Nr. 4 ScheckG sieht vor, dass der Scheck den Zahlungsort ausweist. Ist dies nicht der Fall, gilt nach Art. 2 Abs. 2 ScheckG als Zahlungsort der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort, ersatzweise nach Art. 2 Abs. 3 ScheckG der Ort der Hauptniederlassung.

 

Rz. 230

Werden mehrere Wechselpflichtige gemeinschaftlich verklagt, ist nach § 603 Abs. 2 ZPO neben dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem Kläger kommt dabei nach § 35 ZPO die Wahl zu. Die Grundregel des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach in diesen Fällen das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht zu bestimmen ist, wird damit verdrängt.

 

Rz. 231

Für die sachliche Zuständigkeit verbleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen nach §§ 23, 71 GVG. Soweit das Landgericht sachlich zuständig ist, muss allerdings beachtet werden, dass es sich bei Klagen aus einem Wechsel oder einem Scheck um Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 GVG handelt, sodass die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist, soweit dies beantragt wird.

 

Rz. 232

 

Tipp

Der Kläger sollte auf jeden Fall einen solchen Antrag in der Klageschrift stellen, da er anderenfalls dem Beklagten die Möglichkeit gibt, den Rechtstreit durch einen Verweisungsantrag nach § 98 GVG zu verzögern und damit den gerade mit der Wahl des Urkundenprozesses verbundenen Beschleunigungseffekt zunichtemacht.

 

Rz. 233

 

Hinweis

Ein Wechsel über Arbeitsentgelt muss nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern kann vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden, sodass der Wechselprozess möglich ist. Auch wenn sich dann im Nachverfahren herausstellt, dass es sich um eine Forderung auf Arbeitsentgelt handelt, bleibt das Zivilgericht zuständig.[215]

 

Rz. 234

 

Tipp

Der Kläger sollte sich aus diesem Grunde jeder Darstellung des dem Wechsel zugrunde liegenden Grundgeschäftes enthalten, um die Prozessführung im Wechselprozess nicht zu gefährden.

[215] BGH MDR 1976, 206.

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