Rz. 4

Bei der Beratung eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings hinsichtlich einer lebzeitigen Zuwendung durch den Erblasser kann sich das Problem der Anrechnung und Ausgleichung der Zuwendung auf den Pflichtteil stellen (§§ 2315, 2316 BGB).[4] Nicht selten ist dies in den notariellen Übergabeverträgen vorgesehen. Dem pflichtteilsberechtigten Mandanten sind bei der Überprüfung eines Übergabevertrages die Bedeutung und Auswirkung der Anrechnung nach § 2315 BGB und der Ausgleichung nach §§ 2050 ff., 2316 BGB zu erläutern.

 

Rz. 5

Gleiches gilt für die Anrechnung eines Eigengeschenks im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2327 BGB. Die Anrechnung eines Eigengeschenks erfolgt bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unabhängig von einer Anordnung durch den Erblasser.

[4] In der Praxis stellt man fest, dass sowohl die Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) als auch die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050, 2316 BGB) eher willkürlich in die Verträge aufgenommen werden. So kann es passieren, dass bei mehreren Übergabeverträgen ein Teil der Zuwendungen als ausgleichspflichtig, der übrige Teil als nicht ausgleichspflichtig angeordnet wurde. Eine genaue Überprüfung der Vertragsklauseln ist hier unbedingt erforderlich.

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