Rz. 54

Hinsichtlich der zulässigen Fragen, die ein Arbeitgeber an einen Bewerber im Rahmen eines Vorstellungsgespräches stellen darf, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob eine bestimmte Datenerhebung (Frage) gegenüber dem Bewerber von der Rechtsordnung als berechtigtes Interesse gebilligt ist.

 

Rz. 55

Ist dies nicht der Fall, kann die Zulässigkeit der Datenerhebung nicht etwas daraus hergeleitet, dass der Bewerber die (unzulässige) Frage des Arbeitgebers beantwortet. Hierin eine Einwilligung in die Datenerhebung zu erblicken, verstieße gegen eindeutige gesetzgeberische Wertungen, die grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien stehen. Wenn also die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Rahmen des Bewerbungsverfahrens als grundsätzlich gegen schutzwürdige Belange des Betroffenen verstoßendes Verhalten und damit konkreten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bewerbers eingestuft wird, kann eine Zulässigkeit der Datenerhebung nicht daraus hergeleitet werden, dass man in der Beantwortung der unzulässigen Frage eine (konkludente) Einwilligung des Betroffenen erblickt. Sie scheitert jedenfalls am Freiwilligkeitskriterium, welches dort als nicht mehr gegeben angesehen werden kann, wo der Gesetzgeber die Unzulässigkeit einer bestimmten Fragestellung konkret festgestellt hat.

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